Alkohol am Arbeitsplatz ist rechtlich nicht mit einem einzigen Promillewert zu beantworten. Für die Arbeitsfähigkeit gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen „0,5-Promille-Grenzwert“. Entscheidend ist, ob ein Beschäftigter seine Tätigkeit sicher und vertragsgemäß ausführen kann. Bei Fahrzeugen gelten zusätzlich konkrete Grenzen des Straßenverkehrsrechts.
Kurz gesagt: Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die erkennbar nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere arbeiten können, mit dieser Tätigkeit nicht weiterbeschäftigen. Bei Fahrzeugen gilt im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich die 0,5-Promille-/0,25-mg/l-Grenze; für Fahranfänger in Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein Alkoholverbot.
1. Gibt es am Arbeitsplatz eine gesetzliche Promillegrenze?
Für normale Arbeitsplätze gibt es keine allgemeine gesetzliche Promillegrenze, unterhalb derer Arbeiten automatisch erlaubt und oberhalb derer es automatisch verboten wäre. Maßgeblich ist die konkrete Arbeitsfähigkeit und Gefährdung.
Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Beschäftigte, sich nicht durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden können. Gleichzeitig darf der Unternehmer Beschäftigte, die erkennbar nicht sicher arbeiten können, mit dieser Arbeit nicht weiterbeschäftigen.
2. Darf ein Betrieb ein vollständiges Alkoholverbot festlegen?
Ja. Je nach Tätigkeit kann ein betriebliches Null-Alkohol-Gebot sachlich gerechtfertigt sein, besonders bei:
- Fahrern und Staplerfahrern,
- Maschinenbedienung,
- Arbeiten in Höhe,
- Gefahrstoffen,
- Produktionsanlagen,
- sonstigen sicherheitskritischen Tätigkeiten.
Ein betriebliches Verbot kann über das hinausgehen, was das Straßenverkehrsrecht als Ordnungswidrigkeitsgrenze definiert.
3. Straßenverkehr: 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l
Nach § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt mit:
- 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft.
Diese Grenze ist keine „Erlaubnis“, bis 0,49 Promille stets bedenkenlos zu fahren. Wer schon bei niedrigerer Alkoholisierung tatsächlich fahruntüchtig ist und Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich nach § 316 StGB strafbar machen.
4. Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugen
Die Rechtsprechung nimmt bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1 Promille absolute alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit an. Dann sind keine zusätzlichen alkoholtypischen Ausfallerscheinungen erforderlich, um Fahruntüchtigkeit zu begründen.
Für berufliche Fahrer können strafrechtliche Folgen und Fahrerlaubnismaßnahmen unmittelbar die Einsatzfähigkeit gefährden.
5. Fahranfänger und unter 21-Jährige: Null-Alkohol-Regel
§ 24c StVG verbietet Fahrern in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres, ein alkoholisches Getränk zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter Alkoholwirkung anzutreten.
6. Wann muss ein Arbeitgeber jemanden nach Hause schicken?
Wenn eine Führungskraft nach konkreten Beobachtungen überzeugt ist, dass der Beschäftigte die Tätigkeit nicht mehr sicher ausführen kann, darf sie nicht einfach weiterarbeiten lassen. Die DGUV nennt dafür beispielsweise erkennbare Beeinträchtigung durch Alkohol oder andere Suchtmittel.
Wichtig ist ein sicherer Heimweg. Eine erkennbar fahruntüchtige Person sollte nicht einfach mit dem eigenen Fahrzeug nach Hause geschickt werden.
7. Darf der Arbeitgeber einen Alkoholtest verlangen?
Ein Atemalkoholtest greift in Persönlichkeitsrechte ein und kann nicht beliebig körperlich erzwungen werden. Bei konkretem Verdacht kann ein freiwilliger Test ein Mittel sein, die Situation zu klären. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber eine gefährliche Tätigkeit bereits dann stoppen, wenn aufgrund konkreter Beobachtungen eine sichere Arbeitsleistung nicht gewährleistet ist.
8. Abmahnung oder Kündigung?
Entscheidend sind Tätigkeit, betriebliche Regeln, konkrete Gefährdung und Vorgeschichte. Eine Abmahnung kann bei einem steuerbaren erstmaligen Verstoß ausreichen. Eine Kündigung kann eher in Betracht kommen bei:
- Fahren oder Maschinenbedienung unter erheblichem Alkoholeinfluss,
- konkreter Gefährdung von Personen,
- Unfall,
- wiederholtem Verstoß nach Abmahnung,
- bewusstem Verstoß gegen ein strenges Sicherheitsverbot.
Eine Alkoholabhängigkeit kann arbeitsrechtlich als Krankheit zu beurteilen sein. Dann gelten andere Maßstäbe als bei steuerbarem gelegentlichem Fehlverhalten.
9. Unfall und Versicherung
Ein alkoholbedingter Unfall kann strafrechtliche, arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben. Bei grob fahrlässig verursachten Sachschäden kann ein Versicherer unter den Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 VVG seine Leistung kürzen. Für betriebliche Schäden gelten zusätzlich die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung.
10. Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze
- § 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger
- § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
- DGUV – Umgang mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit bei der Arbeit
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.






