- Der 15. Bankarbeitstag ist nicht automatisch der 15. des Monats.
- Wochenenden und relevante Feiertage können die Zählung nach hinten verschieben.
- Die tarifliche Regel nennt die späteste Fälligkeit; eine frühere Zahlung ist möglich.
- Ein früher Zahlungseingang in einem Vormonat ist kein garantierter neuer Zahltag.
- Wenn du für einen konkreten Monat wissen willst, wann der 15. Bankarbeitstag liegt, muss der betreffende Monat konkret betrachtet werden.
- Bei fehlender Zahlung nach dem maßgeblichen Fälligkeitstermin: Die Personaler direkt kontaktieren.
Was sagt das aktuelle GVP-Tarifwerk genau?
§ 14.1 des aktuellen DGB/GVP-Manteltarifvertrags bestimmt, dass Arbeitnehmer ein Monatsentgelt auf Basis ihrer individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit erhalten und dieses spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des folgenden Monats fällig wird.
Beispiel: Für die im August geleistete Arbeit liegt die tarifliche Fälligkeit im September. Dabei wird aber nicht einfach der 15. September genommen, sondern es kommt auf die Bankarbeitstage im September an.
Kalendertag, Arbeitstag und Bankarbeitstag – was ist der Unterschied?
- Kalendertag: jeder Tag des Monats, also auch Samstag, Sonntag und Feiertag.
- Arbeitstag: hängt vom jeweiligen Arbeitszeitmodell ab; in Schichtbetrieben können auch Samstage oder Sonntage reguläre Arbeitstage sein.
- Bank- bzw. Geschäftstag: richtet sich nach dem Zahlungsverkehr und ist deshalb nicht identisch mit dem persönlichen Arbeitstag des Mitarbeiters.
Die Deutsche Bundesbank unterscheidet bei ihren Zahlungsverkehrsverfahren ebenfalls zwischen Kalendertagen und Geschäftstagen. Für verschiedene Verfahren gelten grundsätzlich Montag bis Freitag als Geschäftstage, wobei bestimmte Feiertage sowie je nach Verfahren auch der 24. und 31. Dezember ausgenommen sein können.
Das zeigt, warum ein tariflicher „Bankarbeitstag“ nicht einfach wie ein normaler Kalendertag gezählt werden sollte.
Warum kann der 15. Bankarbeitstag deutlich nach dem 15. eines Monats liegen?
Wochenenden zählen bei einer üblichen Bankarbeitstagszählung nicht mit. Liegen zusätzlich Feiertage im Monatsanfang, verschiebt sich der 15. relevante Tag weiter nach hinten.
Deshalb kann die tarifliche Fälligkeit je nach Monat deutlich nach dem 15. Kalendertag liegen. Ein Monat, der an einem Wochenende beginnt oder mehrere Feiertage enthält, führt zwangsläufig zu einem späteren 15. Bankarbeitstag als ein Monat, der an einem Montag ohne Feiertage startet.
Warum braucht die Abrechnung überhaupt Zeit?
Bei Zeitarbeit besteht die Monatsabrechnung regelmäßig aus mehr als nur „Stunden mal Stundenlohn“. Nach Monatsende müssen tatsächliche Arbeitszeiten, Schichten, Zuschläge, Urlaub, Krankheit, Feiertage und gegebenenfalls Bewegungen im Arbeitszeitkonto zusammengeführt werden.
Hinzu kommen Stundennachweise aus dem Kundenbetrieb und mögliche Rückfragen bei Abweichungen. Genau deshalb haben wir bereits ausführlich erklärt, warum der Lohn nicht zwingend unmittelbar am letzten Kalendertag eines Monats auf dem Konto sein kann.
Heißt die tarifliche Frist, dass wir immer bis zum letzten Tag warten?
Nein. Die tarifliche Regel beschreibt die späteste Fälligkeit. Wenn alle abrechnungsrelevanten Daten rechtzeitig vollständig und widerspruchsfrei vorliegen, kann eine Abrechnung früher abgeschlossen und die Zahlung früher angestoßen werden.
Wir versuchen bei Die Personaler, Zahlungen so früh wie organisatorisch sauber möglich zu verarbeiten. Eine frühere Auszahlung ist aber keine Zusage, dass das Geld in jedem Monat an einem bestimmten früheren Kalendertag eingeht.
- Stundennachweise vollständig und rechtzeitig vorliegen,
- Schicht- und Zuschlagszeiten eindeutig sind,
- Krankheit und Urlaub korrekt gemeldet wurden,
- keine Differenzen zwischen Mitarbeiter- und Kundenaufzeichnung bestehen,
- Bankdaten und persönliche Stammdaten korrekt sind.
Hängt die Lohnzahlung davon ab, wann der Kunde seine Rechnung bezahlt?
Nein. Die Vergütung des Mitarbeiters und die Rechnungszahlung des Kunden sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Der Mitarbeiter erhält seinen Lohn von seinem Arbeitgeber. Ob der Kunde seine Rechnung schon bezahlt hat, bestimmt nicht die tarifliche Fälligkeit des Arbeitsentgelts.
Gerade bei diesem Punkt entstehen häufig falsche Vorstellungen über das Geschäftsmodell von Zeitarbeitsunternehmen. Der Personaldienstleister muss die Lohnzahlung und die damit verbundenen Sozialabgaben unabhängig vom individuellen Zahlungseingang einer einzelnen Kundenrechnung organisieren.
Was ist mit einem Abschlag vor der endgültigen Abrechnung?
Das aktuelle GVP-Basistarifwerk enthält zusätzlich eine Abschlagsregelung. Auf Verlangen des Arbeitnehmers kann bei rechtzeitiger Ankündigung am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80 Prozent des zu erwartenden Netto-Einkommens ausgezahlt werden. Für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 20. eines Monats beginnen, sowie für den Austrittsmonat enthält der Tarifvertrag eine Ausnahme.
Der Abschlag ist damit ein eigenes Instrument und nicht mit der endgültigen Monatsabrechnung zu verwechseln.
Was tun, wenn man die Fälligkeit eines konkreten Monats wissen will?
Dann sollte man nicht nur auf die Zahl 15 schauen, sondern den konkreten Folgemonat betrachten: Welche Tage fallen auf Wochenenden? Welche relevanten Feiertage liegen darin? Welcher Bankarbeitstagsbegriff ist für die konkrete tarifliche oder betriebliche Anwendung maßgeblich?
Bei Unsicherheit ist die sinnvollste Lösung, die Personalabteilung direkt nach dem konkreten Fälligkeitstag des Monats zu fragen. So vermeidet man Missverständnisse zwischen „15. Kalendertag“ und „15. Bankarbeitstag“.
Unser Grundsatz bei Die Personaler
Wir wollen Lohntermine nicht künstlich kompliziert darstellen. Gleichzeitig wäre es falsch, den 15. Bankarbeitstag einfach als 15. des Monats zu erklären.
Die klare Aussage lautet: Das aktuelle GVP-Tarifwerk setzt die späteste Fälligkeit auf den 15. Bankarbeitstag des Folgemonats. Wenn die Abrechnung früher vollständig ist, kann das Geld auch früher kommen.





